Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der GTI-GmbH

1. Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es
sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an
diesen vorbehaltlos ausführen. Dies gilt auch dann, wenn nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden die Auftragsannahme als bedingungslose
Anerkennung seiner Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des
Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern, es sei
denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ausdrücklich verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu einzelnen Punkten keine gesonderte Regelung enthält.
Der Kunde erkennt durch die Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich
an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand
verzichtet.

2. Angebote,
Vertragsabschlüsse, Vertragsinhalt

2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrückliche
verbindliche Zusagen enthalten oder die Verbindlichkeit auf sonstige Weise
ausdrücklich vereinbart wurde. Unsere Angebote sind Aufforderungen zu
Bestellungen.

2.2. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14
Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage – nach Zugang der
Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht mit einer späteren Annahme
durch uns rechnen muss.

2.3. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr –
erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in
Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung
bestätigen. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch
offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns
vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt.

2.4. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der
angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere
Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung
der Lieferung maßgeblich ist.

2.5. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen
Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos
oder einer einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in unserer
Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernehmen wird
nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung
„übernehmen wir das Beschaffungsrisko“.

3. Preise,
Zahlungsbedingungen, Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht, Verzug, Rücknahme,
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretungsverbot

3.1. Alle Preise verstehen sich ab Lager und grundsätzlich in
EURO netto ausschließlich See- oder Lufttransportverpackung, Fracht, Porto und,
soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten,
zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer (soweit gesetzlich anfallend)
in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, zuzüglich etwaiger
länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik
Deutschland, sowie zuzüglich Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben
für die Lieferung / Leistung.

3.2. Wir behalten uns vor, die Versandart nach besten Wissen
zu bestimmen, soweit keine besonderen Anweisungen des Kunden vorliegen.
Mehrkosten infolge vom Kunden in Abweichung von Ziffer 3.1. gewünschter Versandart werden berechnet.

3.3. Für alle Bestellungen gelten die am Tag der Bestellung
gültigen Preislisten. Ist Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder
Instruktionen vereinbart, so gelten ebenfalls die am Tag der Bestellung
gültigen Sätze.

Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der
Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder
Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten,
Währungsschwankungen und/oder Zolländerung, Frachtsätze und/oder öffentlicher
Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder
Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen
unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und
Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist
ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der
vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten
Faktoren aufgehoben wird. Reduzieren sich die vorgenannte Kostenfaktoren, ohne
dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten
Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer
Preissenkung an den Kunden weiter zu geben.

Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten
Preisanpassungsrechts 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der
Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständige erfüllten Verträgen berechtigt.
Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten
Preises geltend machen.

3.4. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes
ergibt, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserstellung ohne
Abzug zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, Zahlungen per Scheck oder
Wechsel anzunehmen. Nehmen wir solche an, erfolgt dies lediglich
erfüllungshalber. Wir berechnen Diskontspesen vom Fälligkeitstag der Rechnung
bis zum Verfallstag des Wechsels sowie Wechselkosten. Zinsen und Kosten für die
Diskontierung oder Einziehung der Wechsel hat der Kunde zu tragen. Bei
Ablehnung der Wechseldiskontierung durch unserer Hausbank sind wir berechtigt,
unter Rücknahme des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen.

3.5. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die
die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird insbesondere ein Scheck
nicht eingelöst, geht der Wechsel
zu Protest, werden verabredete Zahlungen eingestellt oder tritt Zahlungsverzug
ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld, auch aus anderen
Rechnungen, fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen
wurden. In diesen Fällen werden die Papiere gegen sofortige Barzahlung
zurückgegeben.

3.6. Wenn sich nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine
wesentliche Veränderung oder Verschlechterung eintritt, durch die unser
Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage des
Kunden zwar im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, jedoch erst im
Nachhinein bekannt wurde, können
wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt
insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
Wechselprotest, Scheckprotest, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen,
Liquidation oder ähnliches gegeben sind. Wir können dem Kunden in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der
Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung setzten. Sofern unter den
vorgenannten Voraussetzungen die Gegenleistung oder Sicherheit trotz
Fristsetzung nicht erbracht wird, haben wir ein Rücktrittsrecht

3.7. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden
besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist nur befugt, ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.8. Außendienstmitarbeiter (Vertreter usw.) sind nicht zum
Inkasso berechtigt. Zahlungen dürfen ausschließlich an die GTI GmbH erfolgen.
Ansprüche gegen die GTI GmbH können
nicht an Dritte abgetreten werden.

4. Lieferzeiten,
Lieferverzug

4.1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen
ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder
ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese
nach besten Kräften einzuhalten.

4.2. Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem
Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher binnen 5
Kalendertagen nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns, jedoch nicht,
bevor alle Einzelheiten der Ausführungen des Auftrages geklärt sind und alle
sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen
vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und
Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so
beginnt eine neue, angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der
Bestätigung der Änderung durch uns.

4.3. Geraten wir in Lieferzug, muss der Kunde uns zunächst
eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit angemessen – 14
Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, bestehen
Schadensersatzansprüche wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung –
gleich aus welchem Grund – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden entsteht,
so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt maximal 5% des Netto-Lieferwertes,
der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns
geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des
Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines
vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei
Verzugsansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie
bei Vereinbarung eines fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme
einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei
einer gesetzlich zwingenden Haftung.

5. Höhere Gewalt, Selbstbelieferung

5.1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen
für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder
Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz
ordnungsgemäßer uns ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden
entsprechend der Quantität und Qualität aus unserer Liefer- oder
Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht
unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein,
so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform
informieren.

In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch erfüllten Teils vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden
Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder
eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit,
unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete
Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und
alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von
uns schuldhaft herbei geführt worden sind.

5.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich
vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.1. der vereinbarte
Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde
berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende
Ansprüche des Kunden, insbesondere solche aus Schadensersatz, sind in diesem
Falle ausgeschlossen.

5.3. Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 5.2. gilt
entsprechend, wenn aus den in Ziffer 5.1. genannten Gründen auch ohne
vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres
Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

6. Gefahrübergang

6.1. Sofern sich auf der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung geht auf den Kunden über

 

  • bei vereinbarter Holschuld mit der Übergabe der
    zu liefernden Gegenstände an den Kunden
  • bei vereinbartem Versendungskauf mit der
    Übergabe der zu liefernden Gegenstände an den Spediteur/Frachtführer oder die
    sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person,

spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, es sei denn,
es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine
vereinbarte Teillieferung erfolgt.

6.2. Verzögert sich die Sendung dadurch,

 

  • dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen
    Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen,
    oder
  • aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden
    Grund,

so geht die Gefahr spätestens ab Datum des Zugangs der
Mitteilung der Versand- oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den
Kunden über.

7.Mängelansprüche

 

7.1. Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden nach Empfang der
Ware unverzüglich zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jegliche
Ansprüche des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt
nicht im Falle des vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns
unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder
Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos
nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die
gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(§§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.

7.2. So weit ein Mangel vorliegt, sind wir unter
Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden
berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Im Falle der Nacherfüllung
bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, als sich dies nicht dadurch erhöht, dass die Sache an einem anderen Ort als den Sitz oder die
gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde.
(Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).

7.3. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr.
Dies gilt nicht im Falle des Rückgriffs nach § 478 BGB, im Falle des vorsätzlichen,
grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der
Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der
Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB.

7.4. Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung
wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung
ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht
nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf
mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit
geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die
Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund
Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen
fehlerhafter Benutzung. Vorstehendes gilt nicht
im Falle des vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns
unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder
Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos
nach § 276 BGB oder bei Haftung nach einem gesetzlich zwingenden
Haftungstatbestand.

7.5. Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479
BGB, wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte
bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem
vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.

Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von
Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

8. Haftung auf
Schadensersatz

8.1. Wir haften ausschließlich für Schäden, die durch ein
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns, unserer Arbeitnehmer,
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden oder auf einer
Verletzung von vertragswesentlichen Hauptpflichten (Kardinalpflichten) beruhen.
Eine solche vertragswesentliche Pflicht liegt immer dann vor, wenn deren
Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Kunde regelmäßig
vertrauen darf.

8.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für
vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Die Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Ebenso bleibt
eine etwaige Haftung für Ansprüche aus einer vom Auftragnehmer gegebenen
Garantie für die Beschaffenheit der Beschreibung und für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt. Für Verzugsschäden besteht eine Sonderregelung
in Ziffer 4.3.

9.
Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum
Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden
Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Das
gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in einer laufenden Rechnung aufgenommen
wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist sowie für künftige Forderungen.

9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware
pfleglich zu behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern. Er ist
verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern.

9.3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. So weit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

9.4. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltungsware ab, und zwar unabhängig davon,
ob die gelieferte Ware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist.
Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag
(einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem
Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag,
der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstigen Veräußerungen
der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde
nicht berechtigt.

9.5. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zwangsverzug ist
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, können
wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.

9.6. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom
Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter
Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Vorbehaltsware
erlischt, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in
Zahlungsverzug gerät.

9.7. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren
durch den Kunden wird stets für uns  als
Hersteller vorgenommen, ohne uns jedoch zu verpflichten. Das Anwartschaftsrecht
des Kunden an der gelieferten Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort.
Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

9.8. Wird gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den
anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung.
Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum
überträgt und das Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.

9.9. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang
vor dem Rest ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware als wesentlicher
Bestandteil mit einem Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug
eines anderen gegen einen Dritten erwachsen.9.10. Der Kunde tritt uns auch
diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die er bei Veräußerung eines
eigenen Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges, mit dem er
die Vorbehaltungsware als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, an einen
Dritten erwirbt.

9.11. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der
von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten,
insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige
Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen
Sicherungsrechte beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich
anzuzeigen. Im Falle des unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen.

9.12. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag
um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.

9.13. Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem
Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag
zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall
ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme
erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns
liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind bei Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener
Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Kunde
aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns
gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die
Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich
zu unterrichten.

10. Anzuwendendes
Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Leistungen aus diesem
Vertrag ist 24955 Harrislee.

11. Sonstiges

11.1. Soweit Handelsklauseln nach den International
Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.

11.2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung
der Schriftformabrede. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher,
textlicher oder mündlicher Form (§305b BGB) bleibt unberührt.